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Prüfung zum Zweck der Ausrichtung einer Zwischendividende (Art. 675a OR)

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Mit der Aktienrechtsrevision, welche per 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber mit der Einführung der Zwischendividende (Art. 675a OR) eine weitere Möglichkeit für die Ausschüttung von Dividenden geschaffen. Im Gegensatz zur ordentlichen und ausserordentlichen Dividendenausschüttung, erlaubt es die Zwischendividende eine Dividende aus dem laufenden Geschäftsjahr auszuschütten. Voraussetzung ist, dass ein Zwischenabschluss erstellt wird, welcher einer Prüfung unterliegt. Die Prüfung (Eingeschränkte oder Ordentliche Revision) richtet sich nach den Vorgaben des Obligationenrechts und muss vor dem Generalversammlungsbeschluss durchgeführt werden. Die Bestimmungen zur Zuweisung an die Reserven nach Art. 671 bis Art. 674 OR sind beim Beschluss Beachtung zu schenken (Art. 675a Abs. 3 OR).

Gut zu wissen

Wenn die Gesellschaft ihre Jahresrechnung nicht durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen muss, ist keine Prüfung erforderlich. Auf die Prüfung kann auch verzichtet werden, wenn sämtliche Aktionäre der Ausrichtung der Zwischendividende zustimmen und die Forderungen der Gläubiger dadurch nicht gefährdet werden (Art. 675a Abs. 2).

Ansprechperson
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  • Daniel Carotta

    Daniel Carotta

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