Prüfung der Zwischenbilanz im Auftragsverhältnis
Kleinere Gesellschaften, die nicht der Ordentlichen Revision unterliegen und im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 10 Mitarbeitende auf Basis von Vollzeitstellen beschäftigen, können auf die Eingeschränkte Revision verzichten (Opting-Out). Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber mit Einführung des aktuell gültigen Revisionsgesetzes per 1. Januar 2008 geschaffen.
Besteht nun bei einer Gesellschaft, die von diesem Recht Gebrauch gemacht hat, begründete Besorgnis einer Überschuldung nach Art. 725 Abs. 2 OR, muss der Verwaltungsrat einen zugelassenen Revisor beauftragen, die von ihm erstellte Zwischenbilanz zu prüfen. Der Revisor erstellt einen Prüfbericht zuhanden des Verwaltungsrats und gibt darin sein Urteil ab, ob die Gesellschaft (offensichtlich) überschuldet ist oder nicht.
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Gut zu wissen
Ein Revisor geht bei der Auftragsannahme zu einer Überschuldungsvermutung ein nicht unerhebliches Risiko ein: Gemäss Art. 725 Abs. 3 OR obliegen ihm dieselben Anzeigepflichten, wie wenn er als Organ der Gesellschaft im Handelsregister als Revisionsstelle eingetragen wäre. Unterlässt beispielsweise der Verwaltungsrat die Benachrichtigung des Richters, muss dies der Auftragsprüfer ersatzweise vornehmen.
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Ansprechperson