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Prüfung bei Überschuldung

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Die begründete Besorgnis zum Vorliegen einer Überschuldung nach Art. 725b OR zieht nach sich, dass der Verwaltungsrat zur Erstellung eines Zwischenabschlusses zu Fortführungs- und Veräusserungswerten verpflichtet ist. Wenn die Annahme der Fortführung gegeben ist und der Zwischenabschluss zu Fortführungswerten keine Überschuldung aufweist, kann auf den Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten verzichtet werden. Ist die Annahme der Fortführung nicht gegeben, so genügt ein Zwischenabschluss zu Veräusserungswerten. Beide Abschlüsse sind revisionspflichtig (Art. 725b Abs. 2). Hat die Gesellschaft keine gesetzliche Revisionsstelle, gelten die Bestimmungen im Art. 725a Abs. 2 sinngemäss, denn eine überschuldete Gesellschaft erfüllt immer den Tatbestand eines Kapitalverlustes nach Art. 725a OR. Demnach sind die Jahresrechnungen so lange einer eingeschränkten Revision durch einen durch den Verwaltungsrat ernannten zugelassenen Revisor zu unterziehen, bis kein Kapitalverlust mehr vorliegt.

Gut zu wissen

Ein Revisor geht bei der Auftragsannahme zu einer Überschuldungsvermutung ein nicht unerhebliches Risiko ein: Gemäss Art. 725b Abs. 5 OR obliegen ihm dieselben Anzeigepflichten, wie wenn er als Organ der Gesellschaft im Handelsregister als Revisionsstelle eingetragen wäre. Unterlässt beispielsweise der Verwaltungsrat die Benachrichtigung des Richters, muss dies der Auftragsprüfer ersatzweise vornehmen.

Ansprechperson
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  • Daniel Carotta

    Daniel Carotta

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