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Prüfung bei Kapitalverlust

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Kleinere Gesellschaften, die nicht der Ordentlichen Revision unterliegen und im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 10 Mitarbeitende auf Basis von Vollzeitstellen beschäftigen, können auf die Eingeschränkte Revision verzichten (Opting-Out). Diese Möglichkeit hat der Gesetzgeber mit Einführung des aktuell gültigen Revisionsgesetzes per 1. Januar 2008 geschaffen.

Mit der Aktienrechtsrevision, welche per 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, hat der Gesetzgeber jedoch eine neue Prüfpflicht bei Kapitalverlust eingeführt. Zeigt die letzte Jahresrechnung einer Gesellschaft einen Kapitalverlust und hat die Gesellschaft keine gesetzliche Revisionsstelle (bspw. bei Opting-Out), ist diese vor deren Abnahme durch die Generalversammlung einer eingeschränkten Revision durch einen zugelassenen Revisor zu unterziehen (Art. 725a Abs. 2 OR). Der Verwaltungsrat ernennt den zugelassenen Revisor und die eingeschränkte Revision erfolgt in diesem Fall im Auftragsverhältnis. Dies gilt so lange bis kein Kapitalverlust mehr vorliegt.

Gut zu wissen

Rangrücktritte, die den Kapitalverlust decken, beseitigen einen Kapitalverlust nach Art. 725a Abs. 1 OR nicht. Entsprechend gibt es keine Befreiung von der Revisionspflicht. Eine Revisionspflicht entfällt nach Art. 725a Abs. 3 OR nur dann, wenn der Verwaltungsrat ein Gesuch um Nachlassstundung eingereicht hat.

Solche Prüfungen gelten aus Revisionssicht als besonders risikoreich. Vor Auftragsannahme ist daher stets kritisch zu prüfen, ob das jeweilige Risiko für die Revisionsstelle tragbar ist.

Ansprechperson
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  • Daniel Carotta

    Daniel Carotta

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