Kapitalherabsetzungsprüfung
Es gibt verschiedene Gründe, welche die Organe einer Gesellschaft (z.B. einer Aktiengesellschaft) zu einer Kapitalreduktion veranlassen und damit eine Kapitalherabsetzungsprüfung notwendig machen können: Dies kann ein zu hohes (brachliegendes) Kapital sein, der Wunsch nach Vernichtung von im Eigenbestand gehaltenen Aktien, die steuerfreie Ausschüttung einer Dividende oder eine bilanzielle Sanierungsmassnahme.
Dabei existieren zwei Arten von Kapitalherabsetzungen: konstitutive und deklarative. Bei einer konstitutiven Herabsetzung werden Mittel der Gesellschaft freigegeben. Anders bei einer deklarativen, bei der keine Mittel freigegeben werden. Eine solche Herabsetzung erfolgt im Rahmen einer (bilanztechnischen) Bereinigung, indem ein Teil des Kapitals mit den kumulierten Verlusten verrechnet wird – bis höchstens zum minimal je nach Gesellschaftsform geforderten Kapital. Wird das Kapital anschliessend durch neue Mittel wieder auf das ursprüngliche Niveau erhöht, spricht man in der Literatur von einer Harmonika. In diesem Fall verbessert sich die Situation der Gläubiger, was bei einer reinen Verrechnung mit kumulierten Verlusten oder gar einer konstitutiven Kapitalherabsetzung nicht möglich ist.
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Gut zu wissen
Sowohl bei einer konstitutiven wie auch bei einer deklarativen Kapitalherabsetzung ist der Prüfungsbericht eines zugelassenen Revisionsexperten notwendig – wie beispielsweise eines leitenden Mitarbeitenden von PRÜFAG. Wird im Rahmen einer Sanierung das Kapital herabgesetzt und gleichzeitig wieder auf den ursprünglichen Betrag erhöht, ist kein Prüfbericht notwendig.
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Ansprechperson