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Kapitalerhöhungsprüfung

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Es gibt drei Möglichkeiten, das Aktienkapital einer Gesellschaft zu erhöhen: Die ordentliche, die bedingte Kapitalerhöhung und die Kapitalerhöhung im Rahmen eines Kapitalbandes. Letzteres ist ein mit der Aktienrechtsrevision per 1. Januar 2023 neu eingeführtes Rechtsinstitut. Nach Art. 653s Abs. 1 OR kann nun auf statutarischer Ermächtigung an den Verwaltungsrat hin für die Dauer von maximal fünf Jahren das Aktienkapital innerhalb einer Bandbreite verändert werden. Die Kapitalerhöhungen innerhalb des Kapitalbands sind ordentlich oder bedingt möglich, und es kommen die Vorschriften zur ordentlichen und bedingten Kapitalerhöhung sinngemäss zur Anwendung (Art. 653 Abs. 5 OR). Gleichzeitig werden die oben erwähnten Formen der Kapitalerhöhung durch die Unterteilung in einfache und qualifizierte Kapitalerhöhungen überlagert. Zu den Letzteren zählen Erhöhungen mittels Sacheinlage, die Sachübernahme und die Verrechnung. Zusätzlich ist es möglich, durch Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital das Aktien- oder Partizipationskapital zu erhöhen. Je nach Art und Form der Kapitalerhöhung ist keine Prüfung nötig – zum Beispiel bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung mit Barmitteln ohne Einschränkung der Bezugsrechte. Bei qualifizierten Kapitalerhöhungen ist eine Prüfbestätigung über die Prüfung des Kapitalerhöhungsberichts notwendig. DieseKapitalerhöhungsprüfung muss mindestens durch einen zugelassenen Revisor vorgenommen werden. Bei der bedingten Kapitalerhöhung muss ein zugelassener Revisionsexperte die Ausgabe der neuen Aktien auf Übereinstimmung mit dem schweizerischen Gesetz und den Statuten prüfen.

Gut zu wissen

Das Kapitalband steht nur Aktiengesellschaften zur Verfügung und die Möglichkeiten des Kapitalbands können nur ausgeschöpft werden, wenn die Statuten entsprechende Regelungen vorsehen. Es empfiehlt sich daher bei Bedarf die Statuten entsprechend anzupassen.

In Überschuldungssituationen möchte der Verwaltungsrat oft eine Sanierung herbeiführen, indem er Gläubiger der Gesellschaft davon überzeugt, auf ihre Darlehen oder Kontokorrentguthaben zu verzichten und diese in Eigenkapital der Gesellschaft umzuwandeln. Diese Sanierungsart ist gerade bei kleineren, eigentümergeführten Unternehmen sehr verbreitet. Zwar fliessen der Gesellschaft daraus keine neuen Mittel zu, doch wird die Eigenkapitalsituation verbessert. Gerade der fehlende Mittelzufluss ist ein Grund, weshalb in der Literatur gewisse Autoren diese Sanierungsart in Überschuldungssituationen als unzulässig erachten. Sie sehen darin eine so genannte Unter-Pari-Emission. Andere Autoren stellen sich auf den Standpunkt, dass eine solche Transaktion zulässig sei, sofern die Überschuldung damit (oder in Kombination mit anderen Sanierungsmassnahmen) beseitigt wird. Dies unter anderem mit dem Argument, dass die anderen Gläubiger der Gesellschaft mit der Verrechnungsliberierung bessergestellt würden.

PRÜFAG akzeptiert in ihrer Prüfpraxis die Verrechnungsliberierung bei überschuldeten Gesellschaften, sofern durch die Sanierungsmassnahme(n) die Überschuldung vollständig beseitigt wird.

Ansprechperson
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  • Daniel Carotta

    Daniel Carotta

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