In Überschuldungssituationen möchte der Verwaltungsrat oft eine Sanierung herbeiführen, indem er Gläubiger der Gesellschaft davon überzeugt, auf ihre Darlehen oder Kontokorrentguthaben zu verzichten und diese in Eigenkapital der Gesellschaft umzuwandeln. Diese Sanierungsart ist gerade bei kleineren, eigentümergeführten Unternehmen sehr verbreitet. Zwar fliessen der Gesellschaft daraus keine neuen Mittel zu, doch wird die Eigenkapitalsituation verbessert. Gerade der fehlende Mittelzufluss ist ein Grund, weshalb in der Literatur gewisse Autoren diese Sanierungsart in Überschuldungssituationen als unzulässig erachten. Sie sehen darin eine so genannte Unter-Pari-Emission. Andere Autoren stellen sich auf den Standpunkt, dass eine solche Transaktion zulässig sei, sofern die Überschuldung damit (oder in Kombination mit anderen Sanierungsmassnahmen) beseitigt wird. Dies unter anderem mit dem Argument, dass die anderen Gläubiger der Gesellschaft mit der Verrechnungsliberierung bessergestellt würden.
PRÜFAG akzeptiert in ihrer Prüfpraxis die Verrechnungsliberierung bei überschuldeten Gesellschaften, sofern durch die Sanierungsmassnahme(n) die Überschuldung vollständig beseitigt wird.