PRÜFAG | wir prüfen

Prüfung Sitzverlegung

Unsere Dienstleistungen

Gemäss Art. 161 und 162 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) können ausländische Gesellschaften ihren Sitz in die Schweiz und schweizerische Gesellschaften ihren Sitz ins Ausland verlegen.

Verlegt eine Kapitalgesellschaft ihren Sitz in die Schweiz, hat ein zugelassener Revisionsexperte in seinem Prüfungsbericht zu bestätigen, ob das ausgewiesene Grundkapital der Gesellschaft gedeckt ist und dass die Sitzverlegung in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften erfolgt.

Bei einer Verlegung des Sitzes einer Kapitalgesellschaft von der Schweiz ins Ausland hat ein zugelassener Revisionsexperte zu prüfen, ob gemäss Art. 127 Abs. 1 lit. b der Handelsregisterverordnung (HRegV) die Forderungen der Gläubiger im Sinne von Art. 46 FusG sichergestellt oder erfüllt worden sind oder ob die Gläubiger mit der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister einverstanden sind.

Gut zu wissen

Verlegt eine ausländische Gesellschaft ihren Sitz in die Schweiz, wird die Emissionsabgabe auf dem inneren Wert der Gesellschaft erhoben – und zwar zum Zeitpunkt der Eintragung ins Schweizerische Handelsregister, analog zur Begründung von Beteiligungsrechten nach Art. 5 des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG) im Rahmen einer Neugründung oder Kapitalerhöhung.

Ansprechperson
Ansprechperson
  • Daniel Carotta

    Daniel Carotta

    +41 44 533 76 00

    Email