Nachliberierungsbericht
Zuständig für den Beschluss über die nachträgliche Liberierung von Einlagen auf nicht voll liberierten Aktien ist der Verwaltungsrat. Die Nachliberierung kann auf drei Arten erfolgen.
- Barliberierung
- Sacheinlage
- Verrechnung
Bei Punkt eins handelt es sich um eine einfache Liberierung, welche keinen Nachliberierungsbericht und Prüfungsbericht bedarf.
Bei Punkt zwei und drei handelt es sich jeweils um eine qualifizierte Liberierung, die einen Nachliberierungsbericht erforderlich, welcher durch einen zugelassenen Revisor auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft werden muss.
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Gut zu wissen
Bei der nachträglichen Liberierung aus frei verwendbarem Eigenkapital ist sicherzustellen, dass kein Verstoss gegen das Gebot der Einlagerückgewähr (Art. 680 Abs. 2 OR) vorliegt. Dies bedeutet, dass ausreichend freie (ausschüttbare) Reserven vorhanden sein müssen.
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Ansprechperson