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Gründungsprüfung

Unsere Dienstleistungen

Einfache Gründungen, bei welchen das Kapital bar (via Bank) liberiert wird, unterliegen keiner Prüfpflicht. Liegt hingegen eine qualifizierte Gründung vor, verlangt das Gesetz (Art. 635a OR) eine Prüfungsbestätigung eines zugelassenen Revisors über die Prüfung des Gründungsberichts (Gründungsprüfung). Von einer qualifizierten Gründung spricht man, wenn das Kapital der neu zu gründenden Gesellschaft durch folgende Einlagen liberiert wird:

  • Sacheinlage (z.B. Mobiliar, Wertschriften, Einbringung einer bestehenden Gesellschaft)
  • Gewährung von Gründervorteilen (z.B. Recht zur Nutzung von Anlagen der Gesellschaft durch Gründer)
  • Verrechnung (Verrechnung von Forderungen der Gründer)
Gut zu wissen

Die Gründung einer Aktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) aus einer bereits existierenden Einzelfirma ist auf zwei Arten möglich:

Ist die Einzelfirma im Handelsregister eingetragen, so muss die Übertragung nach den Vorgaben von Art. 69ff des Fusionsgesetzes (FusG) erfolgen. Das Übertragen der Aktiven und Passiven geschieht in einem Akt (sog. Universalsukzession). Ist die Einzelfirma nicht im Handelsregister eingetragen, erfolgt die Übertragung der Aktien und Passiven der Gesellschaft auf dem Weg der Singularsukzession nach Art. 181 Abs. 1 OR.

Der Vorteil einer Vermögensübertragung nach Art. 69ff FusG ist, dass nicht nur einzelne Aktiven und Passiven übertragen werden können, sondern sämtliche Rechtsbeziehungen – unter anderem auch Verträge mit Dritten sowie Arbeitsverträge.

Ansprechperson
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  • Daniel Carotta

    Daniel Carotta

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