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Eingeschränkte Revision

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Die Eingeschränkte Revision ist in der Schweiz die häufigste Revisionsform. Sie ist eine helvetische Eigenart und am ehesten mit dem international bekannten «Review» zu vergleichen. Bei einer Eingeschränkten Revision ist die Prüfung weniger umfangreich und stützt sich vor allem auf Befragungen – neben angemessenen Detailprüfungen (z.B. Belegprüfungen zu Beständen). Die Prüfung wird dadurch effizienter und kostengünstiger als die wesentlich umfangreichere Ordentliche Revision (siehe unten).

Die Eingeschränkte Revision ist für kleine und mittlere Unternehmen vorgesehen. Nach welchen Kriterien eine Ordentliche Revision gesetzlich vorgeschrieben ist, erfahren Sie weiter unten. Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Vollzeitstellen können gänzlich auf eine Revision verzichten (Opting-Out).

Gut zu wissen

Bei einer Eingeschränkten Revision verzichtet der Gesetzgeber darauf, dass der Prüfer in seinem Bericht eine Empfehlung an die Generalversammlung zur Abnahme der Jahresrechnung abgibt. Wird aber eine solche Abnahmeempfehlung von mindestens 10 % der Aktionäre gewünscht, können diese eine Ordentliche Revision verlangen (Opting-Up). Für das einmalige Durchführen einer freiwilligen Ordentlichen Revision genügt der Beschluss der Generalversammlung. Bei einem generellen Opting-Up bedarf es hingegen einer Statutenänderung (vgl. Botschaft Revision, 23.6.2004, S. 4003).

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  • Daniel Carotta

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